
Steuerberatung für Freiberufler
Sie sind Freiberufler und suchen einen erfahrenen Steuerberater? Wir haben mehr als 50 Jahre Erfahrung bei der Betreuung von Freiberuflern und kümmern uns effizient und unkompliziert um Ihre Buchhaltung, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren zu können.

Steuerberatung für Selbständige
Sie sind selbständig und suchen einen erfahrenen Steuerberater? Wir haben mehr als 50 Jahre Erfahrung bei der Betreuung von Freiberuflern und kümmern uns effizient und unkompliziert um Ihre Buchhaltung, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren zu können.

Steuerberatung für Unternehmen
Sie sind Geschäftsführer eines kleinen- oder mittelständischen Unternehmens und auf der Suche nach einem kompetenten Steuerberater? Im Bereich des Steuerrechts unterstützen wir Sie zuverlässig und kompetent, damit Sie sich auf das Kerngeschäft konzentrieren können.

Digitale Prozesse
Wir lieben und leben die Digitalisierung. von Brocken & Partner setzen auf 100% digitale Prozesse für maximale Effizienz und Produktivität und können somit viele Arbeitsschritte verkürzen oder automatisieren.

24 h Terminvereinbarung
Wir sind während der Geschäftszeiten unter der
0 44 61 - 98 81 -0 erreichen. Gerne können Sie jederzeit einen Termin mit einem unserer Steuerberater/inen vereinbaren oder einen Rückrufwunsch hinterlassen.

Zeitersparnis
Durch unsere Erstellung der Steuererklärungen sparen Sie Zeit und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Von der Erstellung der Steuererklärung bis zur Kommunikation mit dem Finanzamt übernehmen wir alle Aufgaben.

Kommunikation auf Augenhöhe
Wir nehmen uns die nötige Zeit um Sie ganzheitlich und informativ zu beraten. Für unsere Mandanten haben wir immer ein offenes Ohr, beantworten Ihre Fragen und finden Wege komplexe Probleme zu lösen.

Ganzheitliche Beratung
Der alleinige Blick auf Zahlen reicht oftmals nicht aus. Wir betreuen unsere Mandanten daher nicht nur in allen steuerlichen Themen, sondern bieten darüber hinaus umfassende Hilfestellung bei allen wirtschaftlichen sowie finanziellen Fragen.

Faire Preisgestaltung
Faire Preise ist uns wichtig! Wir rechnen nach der StBVV ab und können Ihnen eine transparente Preisgestaltung garantieren. Ein individueller Kostenvoranschlag ist jederzeit möglich. Nutzen Sie hierfür einfach unser Kontaktformular.
Häufig gestellte Fragen
Bei der Abrechnung der Gebühren ist der Steuerberater grundsätzlich an die Steuerberatergebührenverordnung (StbGebV) gebunden.
Eine angemessene Erstberatung, in der wir uns zusammen mit Ihnen einen Überblick über Ihre benötigten Leistungen und persönlichen Verhältnisse machen, ist bei uns kostenlos. Alle weiteren Leistungen werden individuell berechnet und im Vorwege mit Ihnen besprochen.
Grundsätzlich wenden Sie sich zunächst einmal an uns. Es wird dann zusammen mit Ihnen geschaut, welche Unterlagen wir in diesem Fall benötigen (z.B. letzte Saldenliste, um die Buchführung weiterzuführen, sowie die aktuellen Belege).
Sie können grundsätzlich jederzeit wechseln, wenn Sie bei Ihrem bisherigen Berater nicht an einen Vertrag gebunden sind.
Im Allgemeinen benötigen wir zunächst alle Wareneingangs- und Ausgangsrechnungen sowie die Bankauszüge und sofern vorhanden eine Kopie des Kassenbuchs. Die Bankauszüge sollten nach der jeweiligen Bank und den Konten chronologisch geordnet werden. Letztendlich kommt es darauf an, ob Sie Bilanzierer sind oder Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
Damit ein betrieblicher PKW vorliegt, muss dieser zu mindestens 10% betrieblich genutzt werden. Die Privatnutzung ist der Steuer zu unterwerfen, wobei sich unterschiedliche Methoden anbieten:
1% Methode
Fahrtenbuch
Schätzungsmethode
Gerne ermitteln wir für Sie die beste Lösung. Sprechen Sie uns an.
Die Aufbewahrungsfrist für z.B. Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare und Buchungsbelege beträgt 10 Jahre. Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.
Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
verpflichtet, z. B.
wenn die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen
wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat
wenn der Arbeitnehmer bestimmte Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat
wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahrs nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist
Gerne besprechen wir mit Ihnen, ob für Sie persönlich eine freiwillige Erklärung sinnvoll ist.
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Lassen Sie Ihre Steuererklärungen jedoch z.B. durch von Brocken & Partner erstellen, verlängert sich der Abgabezeitraum bis zum 28.Februar des Folgejahres.